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Ärztliche
Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland
Im medizinischen Studiengang bestehen an allen Hochschulen
der Bundesrepublik Deutschland Zulassungsbeschränkungen.
Die Studienplätze werden zentral durch die Zentralstelle
für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund
vergeben.
Die Verordnung zur Approbation fordert eine "Hochschulzugangsberechtigung"
der angehenden Medizinstudenten.
Die ärztliche Ausbildung und der Zugang zum ärztlichen
Beruf ist in der Bundesärzteordnung bundeseinheitlich
geregelt.
Nach geltendem Recht umfaßt die ärztliche
Ausbildung:
- ein Hochschulstudium der Medizin von mindestens
6 Jahren, wobei das letzte Jahr des Studiums eine
zusammenhängende praktische Ausbildung in Krankenanstalten
von 48 Wochen umfasst;
- eine Ausbildung in Erster Hilfe
- einen Krankenpflegedienst von 2 Monaten
- eine Famulatur von 4 Monaten
- die Ärztliche Vorprüfung
- die Ärztliche Prüfung
Das Studium ist aufgeteilt in einen vorklinischen Teil
von 2 Jahren und einen klinischen Teil von 4 Jahren.
Das letzte Jahr des klinischen Studiums entfällt
auf eine zusammenhängende praktische Ausbildung
in Krankenanstalten (Praktisches Jahr).
Das Studium umfaßt theoretische und praktische
Ausbildung. Die Approbationsordnung für Ärzte
legt nur die Pflichtpraktika und Pflichtkurse sowie
für den vorklinischen Teil des Studiums Pflichtseminare
fest. Die übrigen Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere
Vorlesungen, werden von den Hochschulen bestimmt.
Weiterführende
Informationen
Empfehlungen der GfH zur Gestaltung des Faches Humangenetik
bei der Einführung der neuen Approbationsordnung
(AO)
ab Wintersemester 2003/2004 |
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